Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden für die Zukunft, sofort oder nach Ablauf der Kündigungsfrist
unmittelbar beendet wird.
Gemäß § 623 BGB ist die Kündigungserklärung formbedürftig. Die Kündigungserklärung muss danach von beiden Parteien schriftlich erklärt werden.
Ausnahmsweise kann ein Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung beendet werden. Aus § 620 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. §§ 14 ff. TzBfG ergibt sich, dass ein Arbeitsverhältnis auch befristet abgeschlossen werden kann. Das befristete Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf einer bestimmten Zeit oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss.
Die sogenannte ordentliche Kündigung ist grundsätzlich eine fristgemäße Kündigung. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gewährt sie damit den Parteien des Arbeitsverhältnisses einen zeitlich befristeten Kündigungsschutz.
Die außerordentliche Kündigung ist mit sofortiger Wirkung zulässig. Sie ist jedoch nur dann durchsetzbar, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Parteien unzumutbar ist.
Zugang der Kündigung
Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, muss sie dem Empfänger zugehen, damit sie wirksam wird. Für die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Zugangs gelten prinzipiell die allgemeinen Regelungen. Insbesondere gilt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB für die Kündigung, die in Abwesenheit des Empfängers abgegeben wird. Der Zugangszeitpunkt hat sowohl für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nach § 4 KSchG als auch für den Lauf der Kündigungsfrist entscheidende Bedeutung.