Pressemitteilung des BAG vom 07.11.2007
Vertragsänderung nach Betriebsübergang
§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche
Vereinbarung bedarf keines rechtfertigenden Sachgrundes.
Die Klägerin war als Verkäuferin bei einer nicht tarifgebundenen Handelsgesellschaft beschäftigt. Sie bezog monatlich ein Grundgehalt von 1.099,28 Euro brutto sowie eine Funktionszulage in Höhe
von 270,98 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis ging am 1. Juni 2004 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Am 27. Juli 2004 vereinbarten die Parteien das Entgelt, unter Wegfall der
Funktionszulage, auf das bei der Beklagten tariflich geregelte Monatsentgelt von 1.041,40 Euro brutto abzusenken. Als Ausgleich erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 3.900,00
Euro.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung geltend gemacht und Fortzahlung der mit dem Betriebsveräußerer vereinbarten Vergütung gefordert.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn die nach dem Übergang des
Arbeitsverhältnisses vereinbarte Neuregelung der Vergütung ist wirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 -
Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 5. September 2006 - 1 Sa 219/06 -